Energie-Einsparverordnung 2009 (Deutschland)
Wissenswertes als Auszüge aus der EnEV
Die Energieeinsparverordnung:
Der größte Teil des Energieverbrauchs in Deutschland wird für die Beheizung von Gebäuden benötigt. Um die Ziele der Europäischen Union und des Deutschen Bundestages zum Klimaschutz und insbesondere zur CO2-Minderung zu erreichen, trat zum 1. Februar 2002 die Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Mit ihrer Einführung wurden neue Mindeststandards an den baulichen Wärmeschutz und die Qualität der Versorgungstechnik von Gebäuden festgelegt. So musste der Heizenergiebedarf von Neubauten etwa 30 % niedriger sein als in der Wärmeschutzverordnung vorgeschrieben.
Durch die Zusammenfassung von Vorschriften der Wärmeschutz- und Heizungsanlagenverordnung (WschVO 1995 und HeizAnlV 1998) wurde gleichzeitig eine Vereinfachung im Regelwerk erzielt und eine ganzheitliche Betrachtung des „Energiesystems Haus“ ermöglicht. Mit der Neufassung vom 1. Oktober 2007 wurden die Anforderungen an den verbesserten Stand der Technik angepasst und die Energieausweise auch für Bestandsgebäude notwendig.
Was regelt die EnEV?
- Sie schreibt Energieausweise für Gebäude vor.
- Energetische Mindestanforderungen für Neubauten, Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden.
- Mindestanforderungen für Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie Warmwasserversorgung.
- Energetische Inspektion von Klimaanlagen.
EnEV 2009 – die Novellierung
Die Novellierung setzt auf eine weitere Senkung des Gebäude-Primärenergiebedarfs und die Reduzierung der Transmissionsverluste durch die Außenhaut. Und dies möglichst in Kombination mit erneuerbaren Energien. Die Vorgaben der EnEV 2009 entscheiden auch darüber, ob der Bauherr Fördergelder oder KfW-Darlehen erhält. Die EnEV 2009 beinhaltet erstmals wieder drastische Verschärfungen. So müssen seit dem 1. Oktober 2009 Bauherren bzw. Architekten und Planer künftig darauf achten, dass der Jahresprimärenergiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung um 30 % niedriger ist als noch in der EnEV 2007 gefordert. Der zulässige Transmissionswärmeverlust muss um 15 % niedriger sein.
Für den Altbau hat die EnEV 2009 ebenfalls neue Regelungen geschaffen: Sind größere bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle vorgesehen, muss der energetische Wert der neuen Bauteile ebenfalls um 30 % besser sein als bislang vorgegeben. Alternativ kann man dafür sorgen, dass der Jahresprimärenergiebedarf des gesamten Gebäudes um 30 % sinkt. Die Bedeutung energiesparenden Heizens auch im Altbau ist somit gewachsen.
Mindestanforderungen an alle Wärmeverteilungssysteme
Bislang wurden nur an Heizkessel – Heizöl und Gas – anlagentechnische Forderungen gestellt. Mit der EnEV 2009 werden jetzt u. a. auch für Wärmepumpen Mindestanforderungen vorgeschrieben, denn die Mindestanforderung bezieht sich nicht mehr auf den Anlagentyp, sondern auf eine Aufwandszahl. So darf das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl eg und Primärenergiefaktor fp nicht größer 1,30 sein. Bestehende Gebäude, die den zulässigen Primärenergiebedarfskennwert um mehr als 40 % unterschreiten, sind von der Anforderung des Nachweises der Aufwandszahl ausgenommen.
Erneuerbare Energien
Mit der EnEV 2009 wird es zur Pflicht, einen vorgegebenen Anteil der für ein Gebäude benötigten Wärmeenergie durch erneuerbare Energien zu erzeugen oder aber den Wärmedämmstandard des Gebäudes so zu verbessern, dass er mindestens 15 % unterhalb der gesetzlichen Vorgaben liegt. Bei zu errichtenden Wohn- und Nichtwohngebäuden mit einer Nutzfläche größer 50 m2 ist daher vor Baubeginn zu prüfen, ob der Einsatz erneuerbarer Energieversorgungssysteme aus ökologischer und ökonomischer Sicht möglich ist. Mit dieser Maßnahme soll die EnEV an die Vorgaben des EEWärmeG angelichen werden.
Referenzgebäude auch für Wohnhäuser
Mit der EnEV 2009 wird für Wohngebäude die Nachweis-Berechnung eingeführt. Das vereinfachte Verfahren zur Berechnung für Wohngebäude entfällt. Zukünftig darf der Jahres-Primärenergiebedarf den Jahres-Primärenergiebedarf eines entsprechenden Referenzgebäudes nicht überschreiten. Das Referenzgebäude verfügt über die gleichen Eigenschaften – gleiche Gebäudenutzfläche, gleiche Ausrichtung etc. – wie das geplante Wohnhaus. Es stehen zwei Berechnungsmethoden zur Wahl. Hier gilt jedoch: Bei beiden muss sowohl für das geplante Haus als auch für das Referenzwohnhaus das selbe Berechnungsverfahren verwendet werden.
Berechnungsverfahren 1
Es wird gemäß Vornorm DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) gerechnet – in der EnEV 2009 wird hier auf die Ausgabe Februar 2007 verwiesen.
Berechnungsverfahren 2
Hier erfolgt die Berechnung nach DIN 4108 (Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden), Teil 6 (Berechnung des Jahresheizwärme- und des Jahresheizenergiebedarfs) in Verbindung mit der DIN V 4701 (Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen), Teil 10 (Heizung, Trinkwassererwärmung, Lüftung).
Bilanzierungsverfahren für Wohngebäude
Die EnEV 2009 vereinheitlicht die Bilanzierungsverfahren für Wohn- und Nichtwohngebäude: Die Bilanzierung wird nur noch mit dem Monatsbilanzierungsverfahren durchgeführt. Das bisherige vereinfachte Verfahren für Wohngebäude – Heizperiodenbilanzverfahren – entfällt. Zukünftig dürfen Jahres-Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust für Neubauten und bestehende Gebäude alternativ nach dem Monatsbilanzierungsverfahren gemäß DIN EN 832 in Verbindung mit der DIN 4701-10 und dem Verfahren gemäß DIN V 18599 berechnet werden. Für die Berechnung nach DIN V 18599 wird das Wohngebäude immer als Einzonenmodell eingestuft.
Anforderungen an Wohngebäude:
Anlage 1 (zu den §§ 3 und 9) EnEV 2009 – Energiebedarf der Kühlung
Wird die Raumluft gekühlt, sind der nach DIN V 18599-2007 02 oder der nach DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, berechnete Jahres-Primärenergiebedarf und die Angabe für den Endenergiebedarf (elektrische Energie) im Energieausweis nach § 18 nach Massgabe der zur Kühlung eingesetzten Technik je m2 gekühlter Gebäudenutzfläche wie folgt zu erhöhen:
- bei Einsatz fest installierter Raumklimageräte (Split-, Multisplit- oder Kompaktgeräte) der Energieeffizienzklassen A, B oder C nach der Richtlinie 2002/31/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte vom 22. März 2002 (ABl. L 86 vom 3. 4. 2002, S. 26) sowie bei Kühlung mittels Wohnungslüftungsanlagen mit reversibler Wärmepumpe der Jahres-Primärenergiebedarf um 16,2 kWh/(m2a) und der Endenergiebedarf um 6 kWh/(m2a),
- bei Einsatz von Kühlflächen im Raum in Verbindung mit Kaltwasserkreisen und elektrischer Kälteerzeugung, z.B. über reversible Wärmepumpe, der Jahres-Primärenergiebedarf um 10,8 kWh/(m2a) und der Endenergiebedarf um 4 kWh/(m2a),
- bei Deckung des Energiebedarfs für Kühlung aus erneuerbaren Wärmesenken (wie Erdsonden, Erdkollektoren, Zisternen) der Jahres-Primärenergiebedarf um 2,7 kWh/(m2a) und der Endenergiebedarf um 1 kWh/(m2a), bei Einsatz von Geräten, die hier nicht aufgeführt sind, der Jahres-Primärenergiebedarf um 18,9 kWh/(m2a) und der Endenergiebedarf um 7 kWh/(m2a).
Private Nachweise
Neu in der EnEV 2009 ist die Aufnahme privater Nachweispflichten, um den Vollzug der Verordnung zu stärken (§ 26 a). Private Nachweise sind dann erforderlich, wenn an oder in bestehenden Gebäuden Änderungen an Außenbauteilen vorgenommen werden, oberste Geschossdecken oder darüber befindliche Dächer gedämmt werden, Heizkessel und sonstige Wärmeerzeugersysteme erstmalig eingebaut oder erneuert werden, Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen gedämmt, Klimaanlagen und sonstige raumlufttechnische Anlagen eingebaut oder erneuert werden.
Die privaten Nachweise sind in Form einer Unternehmererklärung zu erbringen, in der vom Unternehmer schriftlich bescheinigt wird, dass die geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der EnEV 2009 entsprechen. Die Unternehmererklärung ist dem Bauherrn oder Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten zu übergeben. Dieser und dessen Rechtsnachfolger müssen die Erklärung mindestens fünf Jahre aufbewahren. Werden die Arbeiten in Eigenleistung erbracht und die nach Landesrecht zuständige Behörde verlangt die Vorlage einer solchen Erklärung (Eigentümererklärung), genügt es, wenn der Eigentümer Art und Zeitpunkt des Abschlusses der durchgeführten Arbeiten angibt.
Energieausweise
Wann müssen Energieausweise ausgestellt werden?
- Wenn Gebäude oder Gebäudeteile (Wohnungen, Nutzeinheiten) neu gebaut, verkauft, verpachtet, vermietet oder geleast werden.
- Auf Nachfrage sind potenziellen Käufern oder Mietern Energieausweis und Modernisierungsempfehlungen vorzulegen.
- Bei Modernisierungen, An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden, wenn im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt, die eine kostengünstige Ausstellung des Ausweises ermöglicht.
- In öffentlichen Gebäuden (Rathäusern, Schulen, Krankenhäusern etc.) mit mehr als 1000 m2 Nutzfläche und regelmäßigem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehängt werden.
- Ein Energieausweis ist im Regelfall 10 Jahre gültig.
- Findet in einem Gebäude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gründe, die zur Ausstellung verpflichten, besteht kein gesetzlicher Zwang, einen Energieausweis auszustellen. Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen z. B. zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung ist jedoch möglich.
Wer darf einen Energieausweis ausstellen?
- Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss. Dies sind Dipl. Ing. (FH) und Dipl. Ing. sowie Bachelor und Master gemäß Bologna-Protokoll sowie die zur Ausübung des Berufs berechtigenden Staatsexamina.
- Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss oder mit erfolgreich abgelegtem Staatsexamen.
- Der Personenkreis mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss sowie Absolventen der Fachrichtung Physik.
- Personen, die nach Abschluss eines Lehrgangs zum Energieberater des Handwerks, der vor dem 25.04.2007 begonnen hat, zum Ausstellen von Energieausweisen für Wohngebäude berechtigt.
- Hochschulabsolventen, die eine Fortbildung, die sich lediglich auf die Inhalte für den Bereich Wohngebäude laut Anlage 11 der EnEV beschränkt. Aufgrund der Vielzahl „Berechtigter Aussteller“ ist es empfehlenswert, sich von der jeweiligen Person schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie ausstellungsberechtigt ist.
Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis?
- Eigentümer oder Käufer eines Neubaus erhalten den Energieausweis von ihrem Architekten oder Bauträger.
- Potenzielle Mieter oder Käufer sollten sich den Energieausweis z. B. vor Vertragsverhandlungen vom Gebäudeeigentümer vorlegen lassen. Sie müssen hier aber u. U. selbst aktiv werden.
- Nach EnEV muss der Eigentümer den Energieausweis spätestens auf Verlangen „zugänglich machen“.
Wie sieht ein Energieausweis aus?
Der Energieausweis enthält auf vier Seiten die wesentlichen Gebäudedaten, das „Energielabel“ sowie leicht verständliche Vergleichswerte und Modernisierungsempfehlungen. Im bedarfsbasierten Energieausweis wurden folgenden Punkten ergänzt:
- Angaben zu eingesetzten Erneuerbaren Energien und zu eingesetzter Lüftung (erste Formularseite)
- Mehrfachnennungen bei Baujahr der Anlagentechnik
- Angaben zum Berechnungsverfahren
- Einhaltung sommerlicher Wärmeschutz
- Nutzung von Vereinfachungen
- Angaben zur Erfüllung der Ersatzmassnahme nach § 7 Nr. 2 oder nach § 7 Nr. 2 i. V. m. § 8 EEWärmeG bei Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden
Wie wird der Energiebedarf berechnet?
- Für Neubauten, Modernisierungen sowie An- oder Ausbauten in deren Verlauf eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt, müssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden.
- Für Bestandsgebäude können Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmäßig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden.
- Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde. Hier sollen nur Bedarfsausweise zulässig sein, es sei denn, beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung wird mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht.
- Energieausweise werden in der Regel für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Gebäudeteile oder Wohnungen erstellt.
Primärenergetische Bewertung von Strom
- Der Primärenergiefaktor berücksichtigt die Verluste, die von der Gewinnung des im Gebäude eingesetzten Energieträgers von seiner Quelle über die Aufbereitung und den Transport bis zum Gebäude anfallen. Er wird für alle Energieträger in der EnEV definiert und ist allgemein gültig.
- In der EnEV 2007 wurde dieser Faktor für Strom um 10 % von zuvor 3,0 auf 2,7 gesenkt. Seitdem wird – wie bei allen anderen Energieträgern – nur der nicht erneuerbare Anteil berücksichtigt. In der EnEV 2009 wird der Wert nun auf 2,6 gesetzt, weil der Anteil erneuerbar erzeugten Stroms (Windkraft- und Photovoltaikanlagen) gewachsen ist.
- Die energetische Bewertung von Wohngebäuden wird durch die Senkung des Primärenergiefaktors für Strom gegenüber der bestehenden EnEV verbessert.
Die Nichteinhaltung der EnEV gilt als Ordnungswidrigkeit!
Weitere Informationen zur EnEV:
www.dena.de
www.bine.info
www.enev-online.de